Prozessprotokoll Beleidigung Görlitzer Park

Amtsgericht Tiergarten
07.03.2016
Beginn 9:30 Uhr

Anwesende:

  • Richterin (R) (weiß)
  • Staatsanwältin (StA) (weiß)
  • Verteidigerin (V) (weiß)
  • Angeklagte (L) (weiß)
  • Zeug_innen: Polizeibeamter, 40 Jahre (K); Polizeibeamtin, 26 Jahre (N) (weiß)
  • Zuschauer_innen, vermutlich v.a. Unterstützer_innen der Angeklagten (alle Plätze des Zuschauer_innenbereichs sind belegt)

Kurze Schilderung des Vorfalls
Quelle: PM von KOP (Aufruf: 17.03.2016)
Am 17.05.2015 beobachtete eine Mitarbeiterin der Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen e.V., Lea H., in der Wiener Straße in Berlin-Kreuzberg eine Situation, in der ein Mann und eine Frau eine schwarze Person ohne für sie ersichtlichen Grund aufforderten sich auszuweisen. Der Betroffene wollte der Aufforderung zunächst nicht nachkommen. Daraufhin fragte Lea H. die angeblichen Polizeibeamt_innen warum die betroffene Person kontrolliert würde und nicht etwa sie. Der Mann und die Frau verweigerten die Auskunft über die durchgeführte Maßnahme und forderten Lea H. auf das Geschehen zu verlassen. In der folgenden Diskussion wies Lea H. darauf hin, dass diese Kontrolle den Anschein erwecke willkürlich und rassistisch motiviert zu sein. Hinzugekommene uniformierte Polizeibeamt_innen stellten ihre Personalien fest.
Nachdem sie gegen den Strafbefehl (in Höhe von 750 €) Widerspruch eingelegt hat, sieht sich Lea H. jetzt einem Prozess wegen Beleidigung von Polizeibeamten gegenüber.

Eröffnung der Verhandlung
Alle an der Verhandlung Beteiligten finden sich im Saal ein. Der Zeuge K gibt an, dass seine Kollegin N noch im Stau stehe, aber bald komme. R belehrt den K und bittet ihn vor dem Saal Platz zu nehmen.

R fragt die Personalien der Angeklagten L ab. StA habe etwas akustisch nicht verstanden und bittet um Wiederholung. R fügt der Bitte der StA hinzu, dass es ja auch etwas tumultartig im Saal sei.

Die StA verliest die Anklageschrift. L ist wegen Beleidigung angeklagt.

Die Angeklagte L verliest selbst eine Stellungnahme ihrerseits zu den Tatvorwürfen. Am besagten Tag habe sie auf der Wiener Straße einen Mann und eine Frau gesehen, die sich als Polizist_innen ausgewiesen und eine Schwarze Person nach ihren Personalien gefragt hätten. L habe Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kontrolle gehabt und habe deshalb gefragt, warum diese Kontrolle durchgeführt werde. Daraufhin hätten sich die Polizist_innen als solche ausgewiesen. L sei aufgefordert worden, das Geschehen zu verlassen. Es handele sich bei diesem Ort um eine Gefahrenzone. L habe daraufhin gefragt, warum sie nicht kontrolliert werde, worauf sie keine Antwort erhalten habe. Sie habe dann mit ihrem Handy Videoaufnahmen machen wollen, nicht um diese zu veröffentlichen sondern als mögliches Beweismaterial. L sei daraufhin aufgefordert worden das Filmen zu unterlassen. Der Polizeibeamte K habe dann die Videoaufzeichnungen sehen wollen, L habe aber gar keine gemacht. Daraufhin habe K das Handy der L durchsucht. Später sei ihre Identität festgestellt worden. L wolle hervorheben, dass sie niemanden als „Rassist“ bezeichnet habe, sondern nur die strukturelle Maßnahme als „rassistische Willkür“. Hierzu berichtet sie noch, eine Schwarze Person, die sie aus der Beratungsarbeit in der KuB kenne, habe ihr kürzlich erzählt, sie sei in eine Polizeikontrolle geraten und deswegen zu spät zu einer Prüfung in der Universität gekommen.

Unmittelbar nachdem L mit dem Verlesen ihrer Erklärung fertig ist, möchte R von L wissen, was sie ihrer Ansicht nach dazu berechtige, die besagte Maßnahme zu beurteilen. V. erklärt, dass keine Fragen beantwortet werden sollen.

Beweisaufnahme
Vernehmung Zeuge K, Polizeibeamter
Der Zeuge K wird hereingebeten. Gleichzeitig kommt noch ein_e Zuschauer_in in den Saal und setzt sich auf einen freien Platz. Woraufhin R sagt, dass sie hoffe, dass nicht noch 10 Leute reinkommen, weil dies die Hauptverhandlung störe.
K schildert, dass er an dem besagten Tag mit zwei Kolleg_innen in zivil im Bereich des Görlitzer Parks zur im Rahmen einer BTM-Bekämpfungsmaßnahme eingesetzt gewesen sei. Sie hätten dann eine Person, welche zuvor in einer Gruppe von vier Personen, alle „schwarzafrikanischer Herkunft“, gewesen sei, überprüfen wollen. Die Person habe sich jedoch geweigert. Dann sei L hinzugekommen, mit ca. ein bis zwei Metern Abstand habe sie begonnen Videoaufnahmen mit ihrem Smartphone zu machen. L habe gesagt, dass es sich bei der Kontrolle um „rassistische Willkür“ handele. K habe nicht gewollt, dass L von ihm Videoaufnahmen mache. Vor allem weil L gesagt habe, dass es ruhig jede_r wissen solle, was er rassistisches mache. K habe darin den Tatverdacht, dass L die Aufnahmen veröffentlichen wolle, gesehen. [Anmerkung: R hört aufmerksam zu und macht zwischendurch „ehem“, als wolle sie den Zeugen bestärken weiterzuerzählen] Als dann uniformierte Kolleg_innen zu dem Geschehen hinzugekommen seien, habe L ihre Personalien angegeben, jedoch nicht die Aufnahmen zeigen wollen. Bei der Überprüfung des Smartphones habe K dann jedoch auch keine Aufnahmen gefunden und deshalb auch keine Anzeige diesbezüglich geschrieben. Während der Maßnahme habe L jedoch wieder begonnen Aufnahmen von dem Gespräch der Kolleg_innen des K zu machen. Auch hier habe K die L gebeten, diese Aufnahmen wieder zu löschen. K wolle nicht, dass Aufnahmen von ihm gemacht würden, es gehe dabei um das Recht am eigenen Bild.
R erklärt, dass es ihr in erster Linie nicht um die Aufnahmen („die Filmerei“) gehe, sondern darum, was gesprochen worden sei. K berichtet, dass L erst von „rassistischer Willkür“ gesprochen habe und ihn dann als „Rassist“ bezeichnet habe. Außerdem habe L gesagt, dass es keine rechtliche Grundlage für die Kontrolle gebe. R will wissen, wie K auf diese Anschuldigungen reagiert hat. K sagt, dass er darauf zunächst nicht reagiert habe. Das Problem sei aber, dass auch Passant_innen die Äußerungen von L hören konnten, und er kein Rassist sei und es einfach irgendwann reiche. Er mache diese Arbeit seit vier Jahren und habe es satt, ständig als Rassist bezeichnet zu werden. Auch was den Betroffenen der Maßnahme betreffe, dieser habe bereits vom Gericht die Auflage erhalten, dass er sich nicht an dem betreffenden Eingang zum Görlitzer Park aufhalten dürfe und habe es dennoch getan. K stellt klar, dass er nicht jeden „Schwarzafrikaner“ dort überprüfe. Er habe einen Blick dafür entwickelt, und es gebe nunmal ein Problem mit Drogenkriminalität von „schwarzafrikanischen Gruppen“. Er habe sich deshalb persönlich angegriffen gefühlt.
R hakt noch einmal nach, ob sich K sicher sei, dass L ihn als „Rassist“ bezeichnet habe. K betont daraufhin wieder, dass er sich persönlich angegriffen gefühlt habe. R sagt beschwichtigend, dass es nachvollziehbar sei, dass K das stinke, ihr würde es an seiner Stelle nicht anders gehen. Trotzdem komme es hier aber auf den genauen Wortlaut von Ls Aussage an. K erklärt daraufhin, dass er sich hundertprozentig sicher sei, dass L „rassistische Willkür“ gesagt habe. Ob L auch „du bist ein Rassist“ gesagt habe, könne er jetzt nicht mehr sagen. Es sei auf jeden Fall das Wort „Rassismus“ gefallen. R möchte weiterhin wissen, ob K im Bereich des Görlitzer Parks bereits vom Gesicht her bekannt sei, was K bejaht. Bezüglich der Frage, ob auch die kontrollierte Person den K schon gekannt habe, erklärt K, dass er sich nicht jede Person merke. Weiterhin erklärt er, dass der Kontrollierte die typische Verhaltensform, dass man sich gegenüber sitzt und beobachtet, gezeigt habe. Das entspreche Ks polizeilichen Erfahrungswerten. R stellt klar, dass K sich nicht rechtfertigen brauche. Woraufhin K angibt, dass er dies wegen der Frage der L, weshalb nicht sie kontrolliert werde, tue. R fügt hinzu, dass dies – gemeint ist wohl der Vorwurf von L – ja bedeuten würde, dass K als Polizist keine Rasterfahndung mehr durchführen dürfe. K stellt daraufhin klar, dass sie keine Rasterfahndung machen würden, sie würden „auf den Sachverhalt schauen“. Er wisse aber, dass an einem Eingang „Arabischstämmige“, an einem anderen Eingang „Schwarzafrikaner“ tätig seien. Allerdings sei die Polizei ja auch nicht 24 Stunden vor Ort.

R verliest einen Auszug aus der Ermittlungsakte, indem K geschrieben habe, dass L ihn im Beisein seiner Kolleg_innen als „Rassist“ betitelt habe und möchte wissen, ob dies richtig sei oder wie zuvor gesagt, dass L nur von „rassistischer Willkür“ gesprochen habe. K gibt an, dass wohl das Geschriebene stimme und erklärt dies mit der zeitlichen Nähe zum Geschehen. R bittet K daraufhin sich selbstkritisch zu fragen, ob es möglich sei, dass K in seiner zeugenschaftlichen Äußerung aus Wut „übertrieben“ habe. R wolle ihm jedoch nichts unterstellen, K solle dies nicht falsch verstehen. K verneint diese Möglichkeit. Auf Nachfrage: Seine Kolleg_innen hätten den Ausdruck auch gehört. Er räumt ein, dass er natürlich wütend gewesen sei, weil der Ausdruck nicht auf ihn zutreffe. Er sei in Zivil unterwegs gewesen und es gebe verschiedene Grade der Betitelung und diese Betitelung als „Rassist“ empfinde er einfach nur als falsch für einen Polizeibeamten. R vergewissert sich noch einmal, dass es K um das Delikt der Beleidigung gehe und nicht mehr um die Videoaufnahmen, was K bejaht.
Die Staatsanwältin hat keine Fragen an den Zeugen. Die Verteidigerin der L beginnt mit der Befragung des K. V möchte wissen, auf welcher Rechtsgrundlage die Kontrolle durchgeführt worden sei. K gibt an, dass es sich dabei um eine Verschlusssache handele, er nicht sagen dürfe, wo kriminalitätsbelastete Orte seien. V erklärt, dass Rechtsgrundlagen keine Verschlusssachen seien, wobei K anderer Meinung ist. V fragt weiterhin nach, ob K versucht habe dafür eine Aussagegenehmigung zu erhalten. Woraufhin K erklärt, dass er dafür nicht zuständig sei sondern V selbst. Außerdem sei es für dieses Verfahren irrelevant, was die Rechtsgrundlage für die Maßnahme gewesen sei, was V jedoch anders sieht. Weiterhin fragt V, wie lange K die kontrollierte Person zuvor schon beobachtet habe. Erneut fragt K, was das für eine Rolle spiele. V erklärt K, dass sie dies entscheide und K gibt schließlich an, die Person ca. zwei Minuten beobachtet zu haben. Die Person habe dort gesessen, die anderen Personen hätten nach links und rechts geschaut. Die Zielperson habe den Bereich beobachtet. Nach welchen Kriterien K und seine Kolleg_innen die zu kontrollierende Person ausgewählt haben, dürfe K nicht genau sagen. Nun schaltet sich R ein: „Darauf kommt es doch gar nicht an Frau Rechtsanwältin!“ Die Auswahl der Zielperson sei doch für den Vorwurf der Beleidigung gar nicht relevant. V erklärt, warum die Frage aus ihrer Sicht relevant ist. Schließlich erklärt K, generell gehe es um Örtlichkeit, Verhalten und seine polizeiliche Erfahrung. Weiterhin fragt V nach der Gesprächseinleitung durch L. K könne sich nicht mehr erinnern, womit L begonnen hat. Er habe nur noch Erinnerungen an „rassistische Willkür“ und die Frage, warum nicht sie kontrolliert werde. L habe sich demonstrativ neben K und seine Kolleg_innen gestellt im Abstand von ca. 1-2 Metern. V verliest einen Teil der Akte, indem K geschrieben habe, dass es eine heftige Diskussion zwischen seinen Kolleg_innen und L gegeben habe, während diese die Videoaufnahmen zeigen sollte. K erklärt, dass es inhaltlich um die Maßnahme gegangen sei, weil der Verdacht im Raum gestanden habe, dass L Videoaufzeichnungen von den Polizeibeamt_innen gemacht habe. Weiterhin möchte V wissen, auf welcher Sprache K mit der kontrollierten Person gesprochen habe. K meint sich zu erinnern, dass die Kommunikation auf Englisch abgelaufen sei. Der Kontrollierte habe sich nicht von K und seinen Kolleg_innen in zivil kontrollieren lassen wollen, weshalb sie uniformierte Beamt_innen angefordert hätten. [Anmerkung: StA nickt zustimmend] Diese Vorgehensweise sei nicht üblich, sie seien damit nur den Wünschen des kontrollierten Mannes nachgekommen. V beendet die Befragung.
K fragt, ob er sich im Saal hinten hinsetzen könne, um der Verhandlung weiter zu folgen. R wiederholt, dass es zwar eigentlich schon voll sei, macht dann aber eine Ausnahme. K nimmt dann vor dem Zuschauer_innenbereich neben der Presse Platz.
10:10 Uhr

Vernehmung Zeugin N, 26 Jahre, Polizeibeamtin
N berichtet, dass sie am besagten Tag in zivil bei einem Schwerpunkteinsatz zur Bekämpfung der BTM-Kriminalität am Görlitzer Park mit ihren Kollegen eingesetzt gewesen sei. Dabei hätten sie eine Person auf dem Gehweg kontrolliert. Diese Person sei ihnen bereits schon aus der Vergangenheit aus dem Bereich der BTM-Kriminalität bekannt gewesen. L sei zu dieser Maßnahme hinzugekommen und habe die Maßnahme als „rassistische Willkür“ bezeichnet. L habe die Maßnahme gestört und Fragen gestellt, warum sie nicht kontrolliert werde. K sei dann zu L gegangen, um ihr die Maßnahme zu erklären. Dabei habe L den K als „Rassist“ bezeichnet, dies habe sie sehr laut gemacht, sodass auch Passant_innen stehengeblieben seien. N habe weiterhin sehen können, wie L die Videoaufzeichnungen gestartet habe. Auf Nachfrage von R erklärt N, dass sie sicher sei, dass beide Ausdrücke, „rassistische Willkür“ und „Rassist“, gefallen seien. R erklärt, dass sie diese Frage stelle, da L nur eingeräumt habe, von „rassistischer Willkür“ gesprochen zu haben. Es sei ja etwas anderes, ob man eine Person direkt angreife oder nur die Maßnahme. Ob man dazu überhaupt berechtigt sei und das nötige Hintergrundwissen habe, sei eine andere Frage. Weiterhin möchte R wissen, wie K reagiert habe, woraufhin N erklärt, dass K sauer gewesen sei – wegen des Ausdrucks, nicht wegen der Videos. N selbst sei nicht beleidigt worden, ihr sei nur „rassistische Willkür“ vorgeworfen worden. R erkundigt sich, warum N sich beleidigt fühle, wenn von rassistischer Willkür gesprochen werde, ob sie das einmal ausführen könne. N sagt, sie habe dies als beleidigend empfunden, da ihnen die kontrollierte Person bereits bekannt gewesen sei und man das Handeln deshalb nicht als Willkür bezeichnen könne. Auf Nachfrage räumt N ein, dass der kontrollierte Mann ihr selbst nicht persönlich bekannt gewesen sei, dass K jedoch schon länger in dem Bereich tätig sei und er mitgeteilt habe, dass die Person bereits bekannt sei. R fragt, ob der Görlitzer Park zwischen verschiedenen Ethnien aufgeteilt sei, da K von einem anderen Bereich erzählt habe, indem Menschen arabischen Phänotyps seien. N kann nicht klar sagen, dass der Görlitzer Park aufgeteilt sei, es gebe jedoch verschiedene Bereiche. Dass sie in dem Bereich von „Schwarzafrikanern“ tätig gewesen seien, könne sie so nicht sagen.

Die Staatsanwältin hat keine Fragen an die Zeugin. V beginnt ihre Befragung mit der Nachfrage, wem die Zielperson denn nun bekannt gewesen sei. N gibt an, dass die kontrollierte Person K bekannt gewesen sei. Sie und ihre Kollegen hätten die Person jedoch an dem besagten Tag bereits mehrfach gesehen. Die Person habe sich dann schnellen Schrittes entfernt – damit mache man sich ja schonmal verdächtig. V fragt, warum von den anwesenden unbeteiligten Dritten keine Personalien als Zeug_innen aufgenommen worden seien? Daraufhin erklärt N, dass diese nicht die ganze Zeit anwesend gewesen seien. Weiterhin geht es in der Befragung um den Görlitzer Park als kriminalitätsbelasteten Ort. Auf Nachfrage gibt N an, dass der Bereich des kriminalitätsbelasteten Ortes den Ort der Kontrolle einschließe. V fragt, wer die Grenze dieses Bereichs festlege. N erklärt, dass sie diese Frage für unnötig halte, sagt dann aber, dass es Vordrucke für die Beamt_innen gebe, welche den Bereich zeigen würden. Wer diese Vordrucke anfertige, wisse sie nicht. Hier unterbricht R: sie will wissen, ob diese Fragen von Belang sind. Es entsteht eine kurze Diskussion. V fragt R, ob das heiße, dass sie diese Fragen nicht stellen dürfe oder ob sie weiter fragen könne. Daraufhin sagt R, V könne weiter fragen, sie halte das aber nicht für relevant. Plötzlich mischt sich wieder der erste Zeuge von der Zuschauerbank aus ein: das sei Verschlusssache. Sowohl R als auch V sagen, er solle sich raushalten, er sei jetzt nicht an der Reihe. Anschließend fragt V, aus welchen Gründen eine Person für eine Kontrolle ausgewählt wird. N gibt an, dass Personen, die sich verdächtig machen, kontrolliert würden. Ein Beispiel sei schnelles Weggehen. V möchte weiterhin wissen, wie groß der Anteil der kontrollierten Personen mit dunkler Hautfarbe sei. N will sich zunächst nicht festlegen, erklärt aber schließlich, es würden sich ja generell überwiegend Personen dunkler Hautfarbe im Park aufhalten. V antwortet [ironisch]: Aha, im Park halten sich also überwiegend Schwarze Menschen auf. V erkundigt sich daraufhin, wie lange die Beamt_innen die Zielperson vor der Kontrolle schon beobachtet hätten. N will sich offenbar nicht festlegen oder kann sich nicht erinnern. Sie sagt, die Zielperson sei im Laufe der Maßnahme „immer wieder“ beobachtet worden.

10:29 N wird entlassen. Der dritte Polizeibeamte, welcher an der Kontrolle beteiligt gewesen sei, ist ebenfalls als Zeuge geladen, jedoch nicht erschienen. R fragt daher N, wo dieser geblieben sei, was N nicht beantworten kann. R findet dann in ihren Unterlagen ein Schreiben, indem das Fehlen des Polizeibeamten angekündigt/entschuldigt ist.
Es wird eine Pause eingelegt.

[Nach der Pause treten alle Beteiligten um 10:45 wieder in den Saal. Aufgrund der großen Anzahl an Zuschauer_innen dauert es einige Zeit bis alle wieder Platz genommen haben. R beginnt sofort nach der Durchsage zur Beendigung der Pause damit, ihre Entscheidung zu erläutern, sodass es für die Zuschauer_innen kaum möglich ist, den Abschluss der Verhandlung mitzuverfolgen, da sie noch nicht wieder im Saal sitzen.]

Nach Zustimmung aller Beteiligten wird L dazu verpflichtet, 130 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Das Verfahren gegen sie wird vorläufig eingestellt.