Rassistischer Übergriff in Henningsdorf

Amtsgericht Oranienburg
12.09.16
Az 14 Ds 356 JS 1325/16 (185/16)
Verhandlungsbeginn angesetzt für 9:15h
Neubau, Saal III

Zum Vorfall (zitiert aus dem Prozessaufruf des International Women Space)
„Am 15. Januar [2016] wurden zwei geflüchtete Frauen und ein Kind im Hennigsdorfer Supermarkt NP von einem Mann mit einer Pistole bedroht und rassistisch beschimpft. Die anwesenden Personen im Supermarkt reagierten nicht auf die Situation. Als die beiden Frauen mit dem Kinderwagen den Supermarkt verließen, verfolgte der Angreifer sie weiterhin, zielte mit der Pistole auf die beiden Frauen und beleidigte sie rassistisch […]. Einige Passant_innen schalteten sich nun ein und schrien den Angreifer an. Daraufhin konnten die beiden Frauen und das Kind die Situation verlassen.“

Anwesende:
Richter (Ri)
Staatsanwältin (StA)
Angeklagter (A)
Verteidiger (V)
Zeug_innen in der Reihenfolge ihres Auftretens (Z1, Z2, Z3)
Ein vierter Zeuge (Z4), Kassierer des NP-Marktes ist nicht erschienen. Später stellt sich heraus, dass er für ein Jahr in die USA gezogen ist und deshalb nicht vernommen wird.
Dolmetscher für Z1 und Z2
Protokollantin
zwei Justizbeamte
ca. 22 Zuschauer_innen (der größte Teil, vielleicht sogar alle, sind zur solidarischen Unterstützung von Z1 und Z2 da)

Der Prozess beginnt 9:25h
Der Zuschauerinnenraum ist nicht für die Anzahl der Besucher_innen angelegt, es ist deshalb sehr beengt und nicht alle können sitzen.
[…]
StA verliest die Anklageschrift [Anm.: sie liest sehr schnell, deshalb konnte ich nicht alles protokollieren. Sie wirkt etwas atemlos, fast schon nervös]
A ist wegen „Volksverhetzung“, „Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen“, „Bedrohung“ und Verstoß gegen das Waffengesetz angeklagt.
Er habe sich seine Opfer „auf Grund ihrer Kenianischen Herkunft und ihrer dunklen Hautfarbe“ ausgesucht, sie rassistisch beleidigt und mit einer Schreckschusswaffe bedroht. Während der Tat habe er unter anderem folgende Sätze gerufen: „ich schieße euch in den Kopf“, „Scheiß Schwarze“, „ich bin ein Deutscher – ihr nicht“, „Ich bin ein Nazi – ich gehöre hier her“. Zudem habe er den „Hitlergruß“ gezeigt. Für die mitgeführte Waffe habe A keinen Waffenschein gehabt. Zwei Stunden nach der Tat habe er 2,3 Promille Alkohol im Blut gehabt.

Stellungnahme Verteidigung und Befragung des Angeklagten
V sagt er habe mit seinem Mandanten die Sache „ausführlich erörtert“: A wolle sich „seiner Verantwortung stellen“ und im Rahmen seiner Möglichkeiten Fragen beantworten. Er wisse, dass er sich „übel benommen“ habe. Allerdings könne er sich auf Grund des Alkoholkonsums an vieles nicht erinnern. Er sei allgemein unpolitisch. Zu dem Zeitpunkt der Tat sei allerdings in den Medien viel über die Kölner Silvesternacht berichtet worden. Dies könnte ihn eventuell dazu verleitet haben sich „Ausländerfeindlich zu äußern.“ A sei in den Supermarkt gegangen um Alkohol zu kaufen. Die Pistole habe er dabei gehabt, um sie „versilbern“ zu lassen. Er wollte sie verkaufen. Er habe sie sich ursprünglich angeschafft, weil er mal „übelst zusammengeschlagen“ worden sei.

Ri fragt A detailliert nach As Alkoholkonsum und dessen Folgen: A gibt an, nicht mehr getrunken zu haben „als normal“, er trinke aber allgemein sehr viel, habe dann teilweise auch „Filmrisse“. Er hätte auch zu dem Tatgeschehen Lücken in der Erinnerung, wisse „aber schon was“. [Anm.: der A antwortet eher wortkarg, einsilbig und „vernuschelt“].
Ri fragt nun zum Tatgeschehen. A antwortet ausweichend („dann ist passiert, was passiert ist“) Ri daraufhin: „erzählen Sie mal […] Sie waren ja schon öfter mit dem Gesetzt in Konflikt“, nur sei es da ja eher um Verkehrsdelikte gegangen. A dazu: „sowat habe ich [vorher] noch nie gemacht“. Ri pflichtet ihm bei: sie beide würden sich ja schon kennen, da die meisten Urteile der Ri ja selbst gefällt habe, aber „so was mit Rechtsradikalismus“ sei da ja nicht dabei gewesen. A antwortet: „ich will sagen, dass ich kein Nazi bin. Es tut mir leid.“ Ri: aber so wie das hier dargestellt wurde, ist es richtig? A bestätigt dies.

Beweisaufnahme – Befragung von Z1:
Z1 ist 33 Jahre alt, Bewohnerin des Asylbewerber_innenheims in Henningsdorf. Die Fragen und ihre Aussagen werden verdolmetscht. Ri fragt detailliert nach ihrem Beruf […].
Sie schildert die Situation im Supermarkt: sie sei mit ihrer Freundin (Z2) und ihrem Kind an der Kasse gewesen und wollte bezahlen. Der A sei zu ihr gekommen und habe eine Pistole gegen ihren Kopf gerichtet und gesagt: „das ist unser Land“ und Z1 solle weggehen. Er habe noch mehr gesagt, aber sie könne sich konkret nur an diese Äußerungen erinnern. Sie hätten bezahlt und seien gegangen. A sei ihnen gefolgt. Er habe gesagt, er sei Nazi, Deutschland sei sein Land und „wir sollen das Land verlassen“. Dann habe „ein Deutscher“ mit A gesprochen, gesagt, dass er Z1 und Z2 in Ruhe lassen soll.
Ri fragt nach Einzelheiten u.a. nach Gesten, spielt auf den Hitlergruß an, Z1 sagt, das habe sie vielleicht vergessen, sie habe viel Angst gehabt. Auch ihr Kind habe Angst gehabt und viel geweint.

StA fragt, ob Z1 auch jetzt noch Angst habe, wenn sie durch Henningsdorf laufe. Z1 bejaht, vor allem, wenn sie von Menschen angestarrt werde.

V fragt detailreich nach der Art, wie A die Pistole gehalten habe.

Befragung von Z2:
Z2 ist auch eine Bewohnerin der Unterkunft in Henningsdorf. Auch sie wird penibel von Ri nach ihrem jetzigen und früheren Beruf befragt.
Z2 berichtet detailliert von dem Vorfall. Sie betont, dass nach der ersten Attacke niemand im Laden reagiert habe, lediglich der Kassierer habe sie aufgefordert zu bezahlen. Erst als A sie draußen weiterhin bedroht habe, seien Menschen eingeschritten. [Anm.: Während die Zeugin spricht, sieht Ri sie nicht an, schaut nur in seine Akten und macht ab und zu „hmhm“-Geräusche.]
Ri fragt, wie sich Z2 in der Situation gefühlt habe: Z2 habe viel Angst gehabt. A sei so laut gewesen, dass das Kind vor Angst nur geweint habe. A habe auch versucht, das Kind zu schlagen. Dies überhört Ri und fragt nicht nach [Anm. Ri hat nur diese eine Frage].
Die StA fragt nach Z2’s Deutschkenntnissen. Z2 gibt an, selbst nichts von A’s Beleidigungen verstanden zu haben, sie sei in der Situation hauptsächlich auf das Kind konzentriert gewesen. Ihre Freundin Z1 habe ihr davon berichtet.
V fragt, ob Z2 schon einmal mit einer Waffe bedroht worden sei. Z2: „in Deutschland?“ V „nein, überhaupt“. Z2 bejaht.
Auf die übliche Frage, ob sie Auslagen gehabt habe, sagt Z2, dass sie die Bahntickets bezahlt habe. Ri erklärt kurz unwillig, dass sie mit dem Kostenerstattungsformular zur Zahlstelle gehen solle, später ihre Tickets einschicken müsse und dann erstattet bekomme – wobei das ja vermutlich schwierig sei, da das nur mit Konto funktioniere.
Nach der Befragung von Z2 geht der Dolmetscher, sodass das weitere Geschehen für Z1 und Z2 – die als Zuschauer_innen die Verhandlung weiterverfolgen, nicht mehr übersetzt wird. Lediglich in den Prozesspausen und nach der Verhandlung wird ihnen durch die anwesenden Unterstützer_innen zusammengefasst, was im Gerichtssaal vorgegangen ist.

Befragung Z3:
Z3 ist der Mann, der letztendlich eingeschritten ist. [Anm.: es ist auffällig, dass Ri ihn – im Gegensatz zu Z1 und 2 nicht nach seinem Beruf fragt. Auch scheint bei ihm die Angabe, dass er in Berlin wohnhaft sei, zu genügen; wo hingegen Z1 und 2 die genaue Anschrift des Wohnheims nennen mussten.]
Z3 habe sich zum Tatzeitpunkt auf dem Marktplatz aufgehalten. Er sei auf die Situation aufmerksam geworden, weil eine Person „lass sie in Ruhe“ gerufen habe. Darauf hin habe er – so wörtlich: „zwei afrikanische Frauen…so habe ich sie gleich eingeordnet… also Frauen mit dunkler Haut“ gesehen. A habe diese mit „ich bin deutsch und ihr nicht“ angeschrien. Da habe Z3 A direkt angesprochen und aufgefordert die beiden Frauen in Ruhe zu lassen. Diese seien dann ruhig weggegangen. A habe weiterhin irgendwelche Parolen gerufen und dann einen Gruß mit der Hand gemacht. Z3 könne nicht 100% sagen, ob es mit der rechten oder linken Hand gewesen sei. Er denkt jedoch, es sei ein Hitlergruß gewesen. A habe eine Pistole gezückt und sinngemäß gerufen, dass „Ausländer alle die Kugel bekommen und Leute, die helfen auch.“ Z3 sei A gefolgt und habe – als dieser in eine Sparkasse gelaufen sei – die Polizei verständigt. Z3 hatte die Vermutung, A habe unter Drogen oder Alkohol gestanden und habe auf ihn extrem unberechenbar gewirkt. […]

Ri sagt, die Schilderung sei sehr ausführlich gewesen, er habe keine Fragen. [Anm.: Er entlässt den Zeugen ohne jegliches Dankeswort oder Anerkennung seiner Zivilcourage.]
StA macht noch einen Vorhalt aus der polizeilichen Vernehmung bzgl. des Hitlergruß. Z3 bleibt bei seiner Aussage.
V hakt bezüglich der Aussage nach, A sei unberechenbar gewesen und hätte wohl möglich unter Drogen gestanden. […]

Ri führt den Blutalkoholwert von 2,3 Promille ein und stellt A noch ein Paar fragen zu seiner beruflichen Biographie […]. Danach wird A’s Bundeszentralregisterauszug eingeführt. Dieser ist äußerst umfangreich und reicht zurück bis Anfang der 1990er Jahre. Hauptsächlich handelt es sich um Verkehrsdelikte, aber auch Körperverletzungsdelikte, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beleidigungsdelikte. Derzeit sitzt A eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ab, wegen Trunkenheit am Steuer.

Ri fragt dann, ob das Überwachungsvideo des Supermarkts gezeigt werden soll. Er merkt an, dass das möglich, aber technisch recht kompliziert sei. Es folgt eine halbherzige Debatte, schließlich einigen sich Ri, V und StA darauf, das Video nicht mehr zu zeigen.

StA weißt darauf hin, dass Z4 für ihre Anklage der Volksverhetzung wichtig sei. Da wird festgestellt, dass Z4 (Kassierer im NP-Markt) erst mal für ein Jahr nicht zur Verfügung steht. Stattdessen wird ein Satz aus seiner polizeilichen Vernehmung eingeführt: A habe gesagt „scheiß Schwarze […] niemand will euch hier haben. Deutschland bewaffnet sich.“ […]

Ri schließt die Beweisaufnahme.

Plädoyer StA:
Sie sieht die Anklageschrift bestätigt. A habe die beiden Frauen verächtlich gemacht. „Farbigen und Dunkelhäutigen“ das Lebensrecht abgesprochen, den Hitlergruß gezeigt (bei diesem sei auch unerheblich, mit welcher Hand er ausgeführt würde). Mit einer Waffe bedroht, für die er keine Erlaubnis hatte.
Zum Strafmaß: Mindeststrafmaß sei 3 Monate [höchstes 5 Jahre]: hier sei positiv zu erwähnen, dass sich A so weit es ihm möglich war eingelassen habe. Der Blutalkoholwert sei nicht strafmildernd zu bewerten, so die gängige Rechtsprechung, da A schon so viele Straftaten begangen habe und ihm daher bewusst ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt. Strafverschärfend wirkten sich die vielen Vorstrafen aus. StA plädiert für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Sie spricht sich gegen eine Bewährung aus, auf Grund der vielen Vorstrafen.

Plädoyer Verteidigung:
„Das Gericht wird meinen Mandanten besser kennen“. Er sei eine „verkorkste Existenz“. Die ganze Tat habe mit Alkohol zu tun. Sie sei nicht geplant gewesen, sondern aus der Situation heraus entstanden. A habe „sich nicht gedrückt“ er habe die Tat nicht eingeräumt aber „nicht weil er nicht wollte, sondern weil er nicht konnte“. […] Positiv sei gewesen, dass die Zeuginnen in der Situation so ruhig geblieben seien, dadurch sei es nicht weiter eskaliert. V stimmt zu, dass es sich um einen Verstoß gegen das Waffengesetz und eine Bedrohung gehandelt habe. Bei der Volksverhetzung stimmt er nicht zu. Die Zeugenaussagen seien Widersprüchlich gewesen. „Wir haben hier einen politisch uninteressierten, pöbelnden Alkoholiker mit Schreckschusswaffe“, das sei keine Volksverhetzung. Sein Mandant habe sich lediglich vom Medieneinfluss anstecken lassen. V stimmt einer Freiheitsstrafe zu „aber kürzer als von der StA vorgeschlagen“ [V nennt selbst kein konkretes Strafmaß].

A hat das letzte Wort, steht auf und spricht zum Publikum: „ich schäme mich, es tut mir leid. Das wars.“

10:40 wird die Sitzung zur Urteilsfindung unterbrochen.
In der Pause stehen viele Zuschauer_innen draußen und unterhalten sich über das Verfahren. Am Rande stehen drei Männer, die nicht im Gerichtssaal waren. Sie geben leise Kommentare ab, die ich nicht verstehen konnte. Sie machen Bemerkungen darüber, dass sich die Zuschauer_innen zum Teil in englisch unterhalten [mein Eindruck war, sie äußerten sich verächtlich. Den genauen Inhalt konnte ich aber nicht verstehen.]
10:50 wird fortgesetzt

Das Urteil:
Der Ri folgt im Strafmaß und in der Argumentation der StA. Das angeklagte Tatgeschehen sei von den Zeug_innen bestätigt worden. Er sieht ihre Aussagen nicht als Widersprüchlich an und sieht deshalb auch den Tatbestand der Volksverhetzung bestätigt. [… Ri geht auf weitere Anklagepunkte genauer ein]. Mildernd sei A’s Geständnis, der Alkoholeinfluss und die enthemmende Wirkung der Medienberichterstattung „über Köln“ zu bewerten […]. Ri spricht zu A: „wenn Sie 4 Monate für Fahren ohne Fahrerlaubnis bekommen, musste Ihnen klar sein, dass das hier härter ausgeht.“ A: „jo!“
Die Verhandlung endet um 11:00h

Abschließende Anmerkungen der Protokollantin:
Der Prozess wurde m.E. sehr routinemäßig abgespult. Weder Ri noch StA, V oder der Angeklagte schienen besonders interessiert an dem Fall gewesen zu sein und sich besondere Mühe gegeben zu haben.
Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass unter den Beteiligten der Konsens bestand, dass die Medienberichterstattung über die Kölner Silvesternacht eine angemessene Erklärung für rassistische Gewalttaten und strafmildernd zu bewerten ist.