Protokollieren (Rechtsgrundlagen)

Falls euch das Mitschreiben im Gerichtssaal untersagt wird, gibt es folgendes BGH Urteil, welches schriftliche Aufzeichnungen während einer Verhandlung (unter bestimmten Voraussetzungen) gestattet:

Gericht: BGH (Bundesgerichtshof)
Datum: 13.05.1982
Entscheidungsform: Urteil
Aktenzeichen: 3 StR 142/82
Rechtsgrundlagen: § 177 GVG; § 338 Nr. 6 StPO

Darin heißt es:
“Der bloße Umstand, daß sich ein Zuhörer handschriftliche Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung macht – sei es als Gehilfe des Verteidigers (vgl. BGHSt 18, 179), als Reporter (vgl. BVerfGE 50, 234, 242: selbst bei diffamierender Berichterstattung), als Referendar, Student oder Schüler, als Prozeßbeobachter für den Arbeitgeber des Angeklagten (vgl. Strassburg, MDR 1977, 712) oder für den Geschädigten, sei es, um aus privaten Gründen eine Gedächtnisstütze zu haben – rechtfertigt grundsätzlich nicht, ihm das weitere Mitschreiben zu untersagen oder ihn gar des Saales zu verweisen. Das gilt auch, wenn das ständige Schreiben den Richter “nervös macht” (vgl. BGH bei Herlan GA 1963, 102).”

Quelle und Volltext: https://www.jurion.de/de/document/fullview/0:72871